Jäger

Aus CacheWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Jäger in Kanada

Jäger[Bearbeiten]

Entsprechend dem deutschen Jagdrecht wird eine Person als Jäger bezeichnet, die durch nachhaltiges Bejagen, waidgerechtes Erlegen (Töten) von Wild zum Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands beiträgt. Damit verbunden ist die gleichzeitige Pflicht des Jägers zur Hege, also der Pflege und Bewahrung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, soweit diese das Jagdrecht bestimmt.

Gesetzliche Voraussetzung zur Jagd auf Wild ist unter anderem der Besitz eines gültigen Jagdscheins, der entweder als Tages-, Jahres- oder Dreijahres-Jagdschein bei der Unteren Jagdbehörde, nach den Bestehen der staatlichen Jägerprüfung und dem Nachweis einer ausreichenden Jägerhaftpflichtversicherung, gelöst werden kann.

Damit wird sichergestellt, dass die Ausübung der Jagd durch den Jäger sachkundig und ordnungsgemäß betrieben werden kann. In Deutschland ist die Anzahl der Jagdscheininhaber seit 1968 (283.682) mit einigen Pausen ständig steigend und liegt derzeit bei 341.903 (2004/2005).

Jagdrecht[Bearbeiten]

Nach deutschem Recht steht das Jagdrecht dem Grundeigentum zu. Es ist gleichzeitig eine Pflicht, der Eigentümer kann die Jagd auf seinem Besitz nicht verbieten. Da es wenig sinnvoll ist, dass jeder Landwirt oder Waldbesitzer auf seiner Parzelle jagt, werden die Flächen zu Jagdrevieren zusammengefasst. Gesetzlich vorgeschrieben sind in der Regel Mindestgrößen von 250 Hektar. Die Gemeinschaft der Grundbesitzer eines Reviers ist die Jagdgenossenschaft. Diese kann für die jagdlichen Belange einen Berufsjäger einstellen oder das Revier an einen Jäger verpachten.

Zu Unterscheiden ist also das Jagdrecht, welches grundsätzlich jeder Grundbesitzer innehat, vom Recht auf die tatsächliche Ausübung der Jagd, das die Jagdgenossenschaft an den Jäger überträgt. Die Ausübung des Jagdrechts ist nur in Jagdbezirken erlaubt und auch dort, mit Ausnahme der Jagd zur Schädlingsbekämpfung, nur außerhalb von „befriedeten Bezirken“ (zum Beispiel Wohngrundstücken, Gärten usw.) Alle Grundflächen innerhalb eines Jagdbezirks gehören diesem an.

Jagdbezirke[Bearbeiten]

Die Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Einen Eigenjagdbezirk hat, wem eine zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 75 ha Größe gehört. In den gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind dagegen mehrere Grundstücke zu einem genügend großen Jagdbezirk zusammengeschlossen. Die jeweiligen Grundeigentümer sind zur Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften (einer Körperschaft öffentlichen Rechts) gezwungen. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist üblicherweise mindestens 150 ha groß (Unterschiede bestehen je nach Bundesland). Besteht ein solcher, so steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gemeinsam zu, die dann die Jagdausübung in Eigenregie betreibt oder, im Regelfall, an Dritte verpachtet. Es können auch Teilbezirke verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil für sich genügend groß ist. Verpachtet werden also nicht etwa die Grundstücke des Jagdbezirks, sondern ausschließlich das Recht zur Jagdausübung auf denselben.

Gesetze[Bearbeiten]

Im Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen sowie weiteren Gesetzen (Waffengesetz) und Verordnungen sind darüber hinaus vielfältige die Jagdausübung betreffende Regeln enthalten. Diese umfassen unter anderem Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, jagdbaren Tieren und erlaubten Jagdmethoden. So darf beispielsweise bis auf einige Ausnahmen wie z.B. für die Jagd auf Schwarzwild nicht nachts gejagt werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche Wildarten seit vielen Jahren ganzjährig geschont sind, d.h. keine Jagdzeiten haben. Sie werden dennoch nicht dem Jagdrecht entzogen, um sie weiter der Hegepflicht der Jäger zu unterstellen.

Wilderei[Bearbeiten]

Wilderei bezeichnet das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder sich Aneignen von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechtes. Ebenso ist Wilderer, wer sich eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, zueignet, beschädigt oder zerstört.

Gefahren durch Jäger[Bearbeiten]

Besonders in der Dämmerung und in der Nacht könnten einem Geocacher im Wald durch Jäger Gefahren drohen. Geocacher sollten möglichst auffällig gekleidet sein (reflektierende Warnweste, Taschenlampe) und "gut beleuchtet sein". Ebenso ist es wichtig, das Geocacher auf den Wegen bleiben. (Sofern der Geocache dies zulässt.)

Hintergrund ist die Jagd auf Wildschweine. Diese geschieht nachts bei Mondlicht – nachts, weil die Sauen dann unterwegs sind und bei Mondlicht, weil die Jäger nur dann die Wildschweine sehen können. Gefahr besteht dann, wenn sich Waldbesucher nachts wie Wildschweine verhalten – Pilzsucher etwa, die sich auf allen Vieren durchs Unterholz bewegen, oder auch Geocacher in dunkler Kleidung und unbeleuchtet.

Gefahr besteht aber auch durch die Wildschweine selbst. Führende Bachen – also weibliche Wildschweine mit Frischlingen – können sehr rabiat werden, wenn man sich unbewusst zwischen die Bache und ihre Frischlinge begibt.

Geocacher und Jäger[Bearbeiten]

Damit Jäger und Geocacher möglichst friedlich miteinander auskommen, sollte der Geocacher dem Jäger nicht das Wild verscheuchen und keine Anfütterungstellen oder Ansitze beschädigen. Inbesondere bei Nachtcaches sollte auf Feindkommandos und ähnliche Aktionen verzichtet werden, da der damit verbundene Lärm mit Sicherheit zum Streit mit Jägern führen wird, zumindest wenn das betreffende Gebiet bejagt wird. Unabhängig davon sollte man sich auch nachts im Wald möglichst ruhig verhalten, um die dort lebenden Tiere nicht übermäßig zu stören.

In den Wäldern entstehen durch hohe Rehwildpopulationen erhebliche Schäden. Die Forstverwaltungen konzentrieren die Bejagung im Rahmen von Intervalljagden insbesondere auf die Herbst- und Wintermonate. Während in den (Mais-)Feldern Schäden hauptsächlich durch Wildschweine, die zur Nachtzeit bejagd werden müssen, entstehen, erfolgt die Bejagung des Rehwildes während der Dämmerung.

Eine erfolgreiche Rehwildbejagung ist insbesondere im September mit Beginn der Dämmerung bis ca. 8 Uhr morgens und Abends ab 17 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit möglich. In den Monaten November und Dezember ist das Rehwild, insbesondere bei leichtem Frost und klarem Wetter, in den frühen Morgenstunden bis gegen 10 Uhr auf Futtersuche.

Die Verärgerung der Förster und Jäger über Störungen resultiert vor Allem aus einem erhöhtem Energieaufwand beunruhigter Rehe im Winter, die zu höherem Verbiss der Jungbäume führt, sowie geringerer Erfolge beim Einzelansitz. Im Einzelansitz wird versucht, die Populationsdichte der Rehe zu reduzieren, ohne beispielsweise Familienverbände zu sprengen, und dem Rehkitz die Mutter wegzuschießen. Ist der (behördlich festgelegte und forstwirtschaftlich nötige) Abschuss über den selektiven Einzel- oder Sammelansitz nicht zu erreichen, werden Drückjagden durchgeführt. Hierbei wird das Wild beunruhigt mit der Folge, dass die Tiere nicht wie beim Einzelansitz für längere Zeit als Familienverbund vor der Ansitzeinrichtung verweilen, sondern schnell durch den Wald wechseln. Bei diesen auch Waldschutzjagd genannten Jagdformen ist ein selektiver Abschuss kaum möglich, zudem steigt die Zahl der Tiere, welche nicht sofort tödlich getroffen werden.

Siehe auch: http://www.jagdgenossenschaft-fridolfing.de/mediapool/103/1032087/data/Rehwildbejagung-Muellers_Rehwildkalender.pdf

Quellen[Bearbeiten]